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Legal
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB regeln den Leistungsumfang, die Vergütung sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Hēilóng Studio und seinen Auftraggebern.
Unternehmensdaten
Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit nachfolgendem Unternehmen:
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Paragraph 01
§ 1 Geltungsbereich
[1]
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Leistungen und sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen Hēilóng Studio (im Folgenden „Auftragnehmer") und seinen Kundinnen und Kunden (im Folgenden „Auftraggeber"), unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des KSchG ist.
[2]
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
[3]
Individuelle, schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB im Zweifel vor.
[4]
Die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Fassung dieser AGB ist maßgeblich. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB für zukünftige Verträge zu ändern.
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Paragraph 02
§ 2 Vertragsabschluss und Angebote
[1]
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
[2]
Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum, sofern nicht anders angegeben.
[3]
Der Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
- schriftliche Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber,
- tatsächlichen Leistungsbeginn, wenn dieser vom Auftraggeber veranlasst wurde, oder
- vollständige Zahlung einer geforderten Anzahlung.
[4]
Die Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst auch die Textform, insbesondere E-Mail.
Wichtiger Hinweis
Nachrichten über Messenger-Dienste (WhatsApp, Signal, Telegram, SMS etc.), Social-Media-Plattformen oder mündliche Vereinbarungen gelten nicht als Schriftform und begründen keine verbindliche Vereinbarung im Sinne dieser AGB.
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Paragraph 03
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für das Verständnis und die Auslegung dieser AGB sowie aller Angebote und Verträge gelten folgende Definitionen:
[1]
Webdesign
[2]
Webentwicklung
[3]
Grafikdesign
[4]
3D-Design / 3D-Animation
[5]
Foto- und Videoproduktion
[6]
[7]
[8]
[9]
[10]
[11]
[12]
[13]
[14]
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Paragraph 04
§ 4 Leistungsumfang und Vertragsgrenze
[1]
Der Umfang der beauftragten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot und/oder der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem Leistungskatalog (§ 5).
[2]
Leistungen, die im schriftlichen Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Vertragsbestandteil — auch dann nicht, wenn sie üblicherweise, branchentypisch, logisch naheliegend, konkludent oder offenkundig mit dem beauftragten Leistungsbereich in Verbindung gebracht werden könnten.
[3]
Pauschale Bezeichnungen wie „Webdesign", „Logo-Gestaltung", „3D-Animation" oder vergleichbare Begriffe im Angebot beziehen sich ausschließlich auf den im Leistungskatalog (§ 5) bzw. im konkreten Angebot spezifizierten Umfang. Ein darüber hinausgehendes Begriffsverständnis des Auftraggebers begründet keinen Anspruch.
[4]
Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Berufung auf stillschweigende, mutmaßliche, konkludente oder branchenübliche Zusatzleistungen.
[5]
Jede Erweiterung, Änderung oder Ergänzung des Leistungsumfangs erfolgt ausschließlich nach dem Change-Request-Verfahren gemäß § 7 und ist gesondert zu vergüten.
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Paragraph 05
§ 5 Leistungskatalog
Der nachfolgende Leistungskatalog konkretisiert, welche Leistungen im jeweiligen Standardumfang enthalten und welche nicht enthalten sind. Im individuellen Angebot kann davon abgewichen werden.
5.1 Webdesign
Enthalten
Visuelles Gestaltungskonzept für die im Angebot genannte Anzahl von Seiten
Responsive Design für Desktop, Tablet und Mobilgeräte
Kompatibilität mit aktuellen Versionen von Chrome, Firefox, Safari und Edge
Grundlegende semantische Struktur
Übergabe als Figma-Prototyp, PDF-Präsentation oder umgesetzte Website
Nicht Enthalten
Webentwicklung / technische Umsetzung in Code oder CMS
Hosting, Domain-Registrierung, E-Mail-Einrichtung
Content-Erstellung (Texte, Übersetzungen, Bild-/Videomaterial)
Rechtliche Texte (Impressum, Datenschutz, AGB, Cookie-Banner)
SEO-Optimierung über grundlegende Meta-Tags hinaus
E-Commerce-Funktionen, Bezahlsysteme, Benutzerkonten
Mehrsprachigkeit, Sprachumschaltung
Barrierefreiheitszertifizierung (WCAG-Audit)
Integration externer Systeme (CRM, Newsletter, Analytics, APIs)
Wartung, Updates, Backups, Support nach Abnahme
Datenmigration aus bestehenden Systemen
Schulungen, Einarbeitung, Dokumentation
Performance-Optimierung über Standardmaß hinaus
Druckdaten, Social-Media-Assets, nicht-webbasierte Outputs
Enthalten
Konzeption und Ausarbeitung des im Angebot genannten Grafikprodukts
Lieferung in einem Standard-Endformat (PDF, PNG, JPG)
Nicht Enthalten
Varianten für andere Medien/Formate (z.B. Stickerei-Datei, Druckdaten mit Beschnitt)
Markenguidelines, Corporate-Design-Manual
Animation statischer Grafiken
Druckabwicklung, Druckfreigabe, Druckkosten
Rohdaten / Quelldateien (siehe § 14)
Enthalten
Modelle, Szenen oder Animationen im definierten Umfang
Definierte Komplexität, Laufzeit und Auflösung
Rendering in einem vereinbarten Endformat
Nicht Enthalten
Zusätzliche Kamera-Winkel, Varianten oder Renderings
Re-Renderings nach dem Abnahmezeitpunkt
Motion-Tracking, Compositing, VFX-Integration
Sounddesign, Musik, Voiceover
Rohdateien (Blender-/Cinema4D-/Maya-Files, Texturen, HDRIs)
Rechte an Third-Party-Assets über den Projektumfang hinaus
Enthalten
Shooting/Dreh im vereinbarten Zeitrahmen und Umfang
Bearbeitung der vereinbarten Anzahl finaler Bilder / Videolänge
Lieferung in einem vereinbarten Endformat
Nicht Enthalten
Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Location-Mieten, Genehmigungen, Versicherungen
Models, Statisten, Make-up, Styling, Catering
Zusätzliche Ausrüstung über den Standard hinaus
Unbearbeitete RAW-Dateien bzw. ungeschnittenes Footage
Nutzungsrechte über den vereinbarten Zweck hinaus (siehe § 13)
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Paragraph 06
§ 6 Korrekturschleifen und Revisionen
[1]
Im Leistungsumfang sind, sofern nicht im Angebot abweichend geregelt, pro Entwurf zwei (2) Korrekturschleifen enthalten.
[2]
Innerhalb einer Korrekturschleife sind sämtliche Änderungswünsche des Auftraggebers konsolidiert und gesammelt einzureichen. Nachgereichte Änderungen zu einem bereits rückgemeldeten Entwurf werden als eigene, separate Korrekturschleife gewertet.
[3]
Änderungswünsche sind klar, vollständig, schriftlich und widerspruchsfrei zu formulieren. Widersprüchliche oder mehrdeutige Änderungswünsche werden nach bestem Verständnis des Auftragnehmers umgesetzt; daraus resultierende erneute Änderungen gelten als neue Korrekturschleife.
[4]
Nach Verbrauch der inkludierten Korrekturschleifen wird jede weitere Korrekturschleife mit dem jeweils gültigen Stundensatz des Auftragnehmers abgerechnet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Durchführung weiterer Runden über den geschätzten Aufwand.
[5]
Grundlegende Richtungsänderungen (z.B. neue Designrichtung nach Abnahme eines Entwurfskonzepts, grundlegend neue Farbwelt, Stilwechsel, konzeptioneller Neustart) gelten nicht als Korrekturschleife, sondern als Change Request gemäß § 7.
[6]
Änderungen, die über bloße Ausführungsdetails hinausgehen und den ursprünglichen Gestaltungsauftrag grundlegend in Frage stellen, können vom Auftragnehmer mit einem neuen Angebot beantwortet werden.
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Paragraph 07
§ 7 Änderungen des Leistungsumfangs
[1]
Jede vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichende, ergänzende oder erweiternde Anforderung gilt als Change Request.
[2]
Change Requests müssen vom Auftraggeber in Textform (E-Mail) gestellt werden. Anforderungen per Messenger, Telefon, Social Media oder im Gesprächsverlauf gelten als unverbindliche Anregungen und werden nicht automatisch ausgeführt.
[3]
Der Auftragnehmer prüft den Change Request und erstellt bei Bedarf ein Zusatzangebot mit:
- Beschreibung der zusätzlichen Leistung,
- voraussichtlichem Zusatzaufwand,
- Zusatzkosten,
- Auswirkung auf den Zeitplan.
[4]
Mit der Bearbeitung des Change Requests wird erst begonnen, wenn der Auftraggeber das Zusatzangebot in Textform ausdrücklich angenommen hat. Eine Annahme durch konkludentes Verhalten ist ausgeschlossen.
[5]
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Change Requests abzulehnen, wenn sie technisch nicht sinnvoll umsetzbar sind, den Projektrahmen unverhältnismäßig sprengen oder dem bisherigen Gestaltungskonzept grundlegend widersprechen.
[6]
Ohne Zusatzvereinbarung gemäß Abs. 4 durchgeführte Arbeiten werden vom Auftragnehmer nicht geleistet. Etwaige Verzögerungen infolge der Bearbeitung von Change Requests verlängern den vereinbarten Fertigstellungstermin angemessen.
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Paragraph 08
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
[1]
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Auftragserfüllung erforderlichen Inhalte, Informationen, Zugangsdaten und Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen.
[2]
Geeignete Form bedeutet insbesondere:
- Texte in digitaler, kopierbarer Form (.docx, .txt, E-Mail) — nicht als Foto, Scan oder handschriftliche Notiz
- Bildmaterial in ausreichender Auflösung (Web: mind. 2000 px Breite; Print: mind. 300 dpi)
- Logos als Vektordatei (SVG, AI, EPS), sofern verfügbar
- Zugangsdaten (Hosting, CMS, Accounts) vollständig und getestet funktionsfähig
[3]
Für die inhaltliche, rechtliche und urheberrechtliche Korrektheit sämtlicher vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Videos, Musik, Marken) ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfpflicht und haftet nicht für Rechtsverletzungen, die aus bereitgestellten Inhalten resultieren.
[4]
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung bereitgestellter Inhalte resultieren (Urheberrecht, Markenrecht, Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutz etc.).
[5]
Verzögerungen, Mehraufwand oder zusätzliche Arbeitsschritte, die aus unvollständiger, verspäteter oder ungeeigneter Mitwirkung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sie verlängern die Leistungsfrist entsprechend und können nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
[6]
Reagiert der Auftraggeber auf Rückfragen, Freigabeanfragen oder Materialanforderungen des Auftragnehmers nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, tritt § 10 (Projektpausierung) in Kraft.
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Paragraph 09
§ 9 Drittleistungen und externe Kosten
[1]
Leistungen Dritter, die zur Auftragsausführung erforderlich oder nützlich sind, sind nicht Bestandteil des Angebots, sofern nicht ausdrücklich aufgeführt. Dies umfasst insbesondere:
- Hosting, Domain-Registrierung und -Verlängerung, SSL-Zertifikate
- Premium-Plugins, -Themes oder -Lizenzen (z.B. Divi-Lizenz, WooCommerce-Extensions)
- Stockfotos, Stock-Videos, Stock-Musik, Stock-3D-Assets
- Lizenzierte Schriften (Font-Lizenzen, insbesondere kommerzielle Nutzung)
- Externe Dienste (Mailchimp, Calendly, CRM, Analytics)
- Druck- und Produktionskosten
- Reisekosten, Location-Mieten, Model-Gagen
[2]
Sofern der Auftragnehmer Drittleistungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers beschafft, werden diese zum jeweiligen Netto-Einkaufspreis zzgl. einer Organisationspauschale in Höhe von 15 % weiterverrechnet, sofern nicht anders vereinbart.
[3]
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Lizenzen, Abonnements und Accounts selbst zu unterhalten und zu verlängern. Endet eine Lizenz oder ein Abonnement und entsteht daraus Mehraufwand, geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.
[4]
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ausfälle, Fehlverhalten, Preisänderungen oder Einstellung von Drittdiensten.
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Paragraph 10
§ 10 Fristen, Verzug und Projektpausierung
[1]
Angegebene Liefer- und Ausführungsfristen sind unverbindliche Zielvorgaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
[2]
Fristen beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche für den jeweiligen Arbeitsschritt erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers (§ 8) erbracht und vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden.
[3]
Projektpausierung: Reagiert der Auftraggeber auf Rückfragen, Freigabeanfragen oder Materialanforderungen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, pausiert das Projekt automatisch. Der Auftragnehmer ist in dieser Zeit berechtigt, andere Projekte priorisiert zu bearbeiten.
[4]
Reaktivierung: Wünscht der Auftraggeber nach einer Pausierung die Wiederaufnahme, erfolgt diese nach Verfügbarkeit des Auftragnehmers. Eine sofortige Fortsetzung wird nicht geschuldet. Überschreitet die Pausierung 60 Kalendertage, ist der Auftragnehmer berechtigt:
- eine Reaktivierungsgebühr in Höhe von 10 % des Gesamtauftragswerts, mindestens jedoch € 150, zu verrechnen,
- die bis dahin erbrachten Leistungen zwischenzuabrechnen, und
- bei Wiederaufnahme die zum Zeitpunkt der Reaktivierung gültigen Preise anzuwenden.
[5]
Endgültige Pausierung: Überschreitet die Pausierung 120 Kalendertage, gilt das Projekt als vom Auftraggeber storniert. Es gelten die Regelungen zur Stornierung gemäß § 18.
[6]
Höhere Gewalt, Krankheit, Systemausfälle oder sonstige unverschuldete Hindernisse befreien den Auftragnehmer für deren Dauer von der Einhaltung vereinbarter Fristen.
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Paragraph 11
§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen
[1]
Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro.
[2]
Aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Sollte der Auftragnehmer während eines laufenden Projekts die Kleinunternehmergrenze überschreiten, werden noch nicht erbrachte Leistungen zzgl. USt verrechnet.
[3]
Anzahlung: Bei Projekten ab einem Auftragswert von € 500 ist eine Anzahlung von 50 % des Auftragswerts vor Projektbeginn fällig. Mit der inhaltlichen Arbeit wird erst nach Eingang der Anzahlung begonnen.
[4]
Ratenmodell: Bei Projekten ab einem Auftragswert von € 3.000 kann auf folgendes Zahlungsmodell übergegangen werden: 40 % bei Auftragsbestätigung, 40 % bei Konzeptfreigabe, 20 % bei Abnahme.
[5]
Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nicht anders vereinbart.
[6]
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern gelten die Verzugszinsen nach § 456 UGB. Zusätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahnspesen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.
[7]
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Arbeiten an laufenden Projekten bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen, ohne dass daraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen.
[8]
Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen verbleiben sämtliche Nutzungsrechte am Werk beim Auftragnehmer (§ 13).
[9]
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Paragraph 12
§ 12 Abnahme, Mängel und Gewährleistung
[1]
Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer das Werk dem Auftraggeber zur Abnahme bereit.
[2]
Der Auftraggeber hat das Werk binnen 7 Werktagen zu prüfen und Mängel schriftlich zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen.
[3]
Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn das Werk vom Auftraggeber produktiv genutzt wird (z.B. Website wird live geschaltet, Logo wird öffentlich verwendet).
Unterscheidung Mangel / Change Request
Mangel: Das Werk entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Spezifikation (z.B. eine zugesagte Funktion fehlt, ein Element weicht nachweisbar vom freigegebenen Entwurf ab).
Change Request: Der Auftraggeber stellt nachträglich andere Anforderungen, hat seinen Geschmack geändert oder wünscht Optimierungen, die über die Spezifikation hinausgehen. Diese werden gesondert vergütet (§ 7).
[4]
Bei berechtigten Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Mängel innerhalb angemessener Frist beheben (Verbesserung). Eine Preisminderung oder Wandlung ist erst nach zweimalig gescheiterter Verbesserung zulässig.
[5]
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 6 Monate, gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
[6]
Für Software-, Plugin- oder Browser-Updates Dritter, die nach Abnahme zu Darstellungs- oder Funktionsproblemen führen, wird keine Gewährleistung übernommen.
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Paragraph 13
§ 13 Urheberrecht und Nutzungsrechte
[1]
Alle vom Auftragnehmer erstellten Werke — einschließlich Entwürfe, Konzepte, Skizzen, Designs, Illustrationen, Fotografien, Videos, Animationen, Code, Layouts, Texte und sonstige kreative Leistungen — unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers.
[2]
Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den im Angebot definierten Verwendungszweck.
[3]
Nicht im Standard-Nutzungsrecht enthalten sind — sofern nicht gesondert vereinbart und vergütet:
- Bearbeitung, Änderung, Weiterentwicklung des Werks durch den Auftraggeber oder Dritte
- Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte (z.B. Weiterverkauf, Konzernnutzung)
- Nutzung in anderen Medien als den vereinbarten (z.B. Logo für Web → Nutzung auf Merchandise)
- Ausschließliche Nutzungsrechte (Exklusivität)
- Kommerzielle Mehrfachverwertung über den ursprünglichen Zweck hinaus
[4]
Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der Auftragnehmer sämtliche Nutzungsrechte vor. Eine Nutzung vor vollständiger Bezahlung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
[5]
Vorentwürfe, Varianten und nicht ausgewählte Gestaltungsvorschläge verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer und dürfen vom Auftraggeber nicht genutzt werden.
[6]
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen branchenüblicher Gepflogenheiten einen dezenten Urhebervermerk am Werk anzubringen (z.B. „Design: Hēilóng Studio" im Website-Footer). Der Entfernung dieses Vermerks kann gegen Entgelt zugestimmt werden.
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Paragraph 14
§ 14 Rohdaten und Quelldateien
[1]
Rohdaten und Quelldateien (§ 3 Abs. 10) sind nicht Bestandteil des Auftrags und werden standardmäßig nicht übergeben.
[2]
Eine Übergabe von Rohdaten erfolgt nur:
- bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung im Angebot oder per separater Zusatzvereinbarung, und
- gegen gesondertes Entgelt, das sich nach Aufwand und Wert der Dateien richtet.
[3]
Mit der Übergabe von Rohdaten ist keine Schulungs-, Beratungs- oder Supportpflicht verbunden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der Rohdaten in der Software-Umgebung des Auftraggebers.
[4]
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Rohdaten nach Projektabschluss zu archivieren. Eine Archivierung erfolgt — sofern überhaupt — nach Ermessen des Auftragnehmers und begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf spätere Herausgabe.
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Paragraph 15
§ 15 Referenznennung und Portfolio
[1]
Der Auftragnehmer ist berechtigt, abgeschlossene Projekte in Form von Screenshots, Bildmaterial, Beschreibungen, Case Studies, Videos und Prozessdokumentationen als Referenz zu verwenden — insbesondere auf der eigenen Website, in Portfolio-Präsentationen, Social-Media-Kanälen, Bewerbungen, Wettbewerbsbeiträgen und Fachpublikationen.
[2]
Die Nennung des Auftraggebers (Name, Logo) ist dabei zulässig, sofern nicht ausdrücklich vertraulich vereinbart.
[3]
Der Auftraggeber kann der Referenznutzung schriftlich widersprechen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer einen entsprechenden Aufschlag auf den Projektpreis (in der Regel 10–20 %) berechnen, der bei Widerspruch vor Vertragsabschluss geltend zu machen ist.
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Paragraph 16
§ 16 Haftung
[1]
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
[2]
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung — soweit gesetzlich zulässig — auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe des jeweiligen Netto-Auftragswerts.
[3]
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatzeinbußen, Datenverluste, Imageschäden oder Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.
[4]
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen uneingeschränkt; die Einschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten insoweit nicht.
[5]
Für Inhalte, Daten, Logos, Texte, Bilder oder sonstige Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung (§ 8 Abs. 3 und 4).
[6]
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Drittsoftware, Drittplattformen, Hosting-Ausfälle, Hackerangriffe, nachträgliche Änderungen am Werk durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.
[7]
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Werke über den Abnahmezeitpunkt hinaus zu archivieren. Für Backups nach Abnahme ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
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Paragraph 17
§ 17 SEO, Performance und Reichweite
[1]
Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmten Suchmaschinen-Rankings, Besucherzahlen, Conversion-Raten, Umsatzsteigerungen oder sonstigen geschäftlichen Erfolge. Solche Ergebnisse hängen von einer Vielzahl externer Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
[2]
Grundlegende technische SEO-Maßnahmen (Meta-Tags, semantisches HTML, Sitemap) sind im Webdesign-/Webentwicklungs-Standardleistungsumfang enthalten, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinausgehende SEO-Leistungen (Keyword-Strategie, Content-Optimierung, Linkbuilding, fortlaufende Betreuung) bedürfen gesonderter Beauftragung.
[3]
Performance-Kennzahlen (Ladezeiten, Core Web Vitals, Lighthouse-Scores) sind von zahlreichen Faktoren außerhalb des Auftragnehmers abhängig (Hosting-Qualität, Bildgrößen des Auftraggebers, Drittanbieter-Skripte, Netzwerkbedingungen). Zugesicherte Werte bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
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Paragraph 18
§ 18 Rücktritt, Stornierung und außerordentliche Kündigung
Stornierung durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit schriftlich stornieren. Dabei werden in Rechnung gestellt:
Stornierung vor Arbeitsbeginn
Stornierung während der Konzeptphase
40 % des Auftragswerts
Stornierung nach Konzeptfreigabe
70 % des Auftragswerts
Stornierung nach Fertigstellung, vor Abnahme
100 % des Auftragswerts
Zuzüglich werden sämtliche bis zur Stornierung erbrachten Leistungen nach Aufwand zum vereinbarten Satz abgerechnet. Geleistete Anzahlungen werden angerechnet, aber nicht rückerstattet, wenn sie die fällige Stornogebühr nicht übersteigen.
Außerordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund sofort und ohne Nachfrist zu kündigen, insbesondere bei: Zahlungsverzug trotz Mahnung, wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten, beleidigendem oder drohendem Verhalten, wiederholten schikanösen Forderungen nach nicht vereinbarten Zusatzleistungen, Täuschungsversuchen oder Insolvenz des Auftraggebers. In diesem Fall behält der Auftragnehmer Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
Kündigungen und Stornierungen bedürfen der Textform (E-Mail).
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Paragraph 19
§ 19 Verschwiegenheit
[1]
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle im Zuge der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei.
[2]
Die Verwendung anonymisierter Erkenntnisse aus der Projektarbeit für Schulungs-, Marketing- oder Portfolio-Zwecke ist dem Auftragnehmer gestattet, sofern keine konkret zuordenbaren Geschäftsgeheimnisse offenbart werden.
[3]
§ 15 (Referenznennung) bleibt unberührt.
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Paragraph 20
§ 20 Datenschutz
[1]
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung im Sinne der DSGVO und des DSG.
[2]
Details zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
[3]
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten Dritter im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird auf Verlangen eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
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Paragraph 21
§ 21 Browser-, Geräte- und Software-Kompatibilität
[1]
Webbasierte Leistungen werden für die jeweils zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen Versionen der Browser Chrome, Firefox, Safari und Edge (jeweils die letzten zwei Major-Versionen) optimiert.
[2]
Ältere Browser (insbesondere Internet Explorer sämtlicher Versionen), veraltete Betriebssysteme oder Nischenbrowser werden nicht unterstützt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
[3]
Nach Abnahme veröffentlichte Updates von Browsern, Betriebssystemen, CMS oder Plugins können zu Darstellungs- oder Funktionsproblemen führen. Die Anpassung an solche Änderungen ist nicht Gegenstand der Gewährleistung, sondern eine separat zu beauftragende Wartungsleistung.
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Paragraph 22
§ 22 Höhere Gewalt
[1]
Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, längerfristige Ausfälle kritischer Infrastruktur, schwerwiegende Erkrankung des Auftragnehmers — befreien die betroffene Partei für deren Dauer von der Leistungspflicht.
[2]
Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall angemessen abzurechnen.
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Paragraph 23
§ 23 Schlussbestimmungen
[1]
Rechtswahl: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleiben zwingende Schutzvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaats unberührt.
[2]
Gerichtsstand: Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird — soweit gesetzlich zulässig — das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG.
[3]
Außergerichtliche Streitbeilegung: Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
[4]
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
[5]
Änderungen: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und einzelner Verträge bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses selbst.
Stand: Januar 2026
